Die Vermieterin vermietet dem Mieter in ihrem Ladenlokal einen bestimmten und zugewiesenen Bereich.
Die Mietzeit mit dem Beginn und dem Ende wird jeweils separat in der Rechnung ausgewiesen.
Auch der Mietpreis wird in der Rechnung ausgewiesen und ist zum Mietbeginn in bar zu entrichten. Für unsere Leistungen wie Etikettenausstattung, Service, Beratung, Kontoführung berechnen wir bei jeder Abrechnung eine Umsatzbeteiligung gemäß unserer akt. Preisliste.
Der Mieter nutzt den Mietgegenstand (Regalboden, etc.), um auf diesem, die in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände zum Kauf anzubieten. Der Mieter versichert, dass seine angebotenen Gegenstände sein Eigentum und frei von Rechten Dritter sind. Weiter versichert er, dass er mit seinen Gegenständen keine Markenrechte Dritter verletzt.
Es dürfen keine Artikel angeboten werden, die unter das Jugendschutzgesetz fallen. Z.B. Waffen, Pornofilme, Kriegsspielzeug oder ähnliches.
Kleidungstücke werden nur auf dafür vorgesehene Flächen und Kleiderbügel ausgestellt. Auch dürfen keine Speise- und gebrauchte Hygieneartikel zum Verkauf angeboten werden. Der Mieter bietet nur solche Gegenstände an, die sauber und funktionsfähig und handelsüblich sind. Die Vermieterin übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Funktionsfähigkeit und behält sich das Recht vor, evtl. Ware nicht auszustellen.
Der Mieter bietet die Gegenstände auf eigene Rechnung, eigenes Risiko und eigene Gewährleistung an. Er bevollmächtigt die Vermieterin seine Gegenstände zu verkaufen und den Kaufpreis entgegen zu nehmen.
Die Vermieterin verpflichtet sich, den veranschlagten Kaufpreis für den Mieter treuhänderisch zu verwalten. Der Verkaufserlös wird abzüglich der Umsatzbeteiligung dem Mieter oder einem Bevollmächtigten gegen Vorlage des Ausweises (Passwort) während der Öffnungszeiten im Ladenlokal der Vermieterin ausgezahlt.
Die Vermieterin trifft aus dem Verkauf der Gegenstände des Mieters keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
Sollten die Gegenstände des Mieters aus dem Ladenlokal der Vermieterin durch Diebstahl entwendet oder sonst abhanden kommen, haftet die Vermieterin dafür nicht. Sie haftet nur, wenn ihr grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Sollte der Mieter seine Gegenstände einen Tag nach Ablauf der Mietzeit nicht abholen, wird die Ware max. 7 Tage für eine Kostenpauschale von 5,- € eingelagert.
Mit Ablauf der Frist fällt das Eigentum von nicht fristgerecht abgeholten Gegenständen an die Vermieterin.
Dem Mieter ist bekannt, dass die Vermieterin die Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände des Mieters nicht durch eine Versicherung abgesichert hat. Wünscht der Mieter eine derartige Versicherung, hat er diese auf eigenen Namen und Rechnung selbst abzuschließen.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden. Er wird darauf nach § 33 BDSG hingewiesen.
Kassel, 31. März 2010